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Fachwort
Deutschbeurkunden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: beurkunden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 483. 2 Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden , so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe , dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist .
BGB 495. 3 Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen , 1. die einen Darlehensvertrag , zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist , durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen , wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag ( Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags , 2. die notariell zu beurkunden sind , wenn der Notar bestätigt , dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind , oder 3. die § 504 Abs . 2 oder § 505 entsprechen .
BGB 1892. 2 Das Familiengericht hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und deren Abnahme durch Verhandlung mit den Beteiligten unter Zuziehung des Gegenvormunds zu vermitteln . Soweit die Rechnung als richtig anerkannt wird , hat das Familiengericht das Anerkenntnis zu beurkunden .