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beteiligen
Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik
Trennung:
bet|eil|igte
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
Konjugation
BGB 675q. 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet , den Betrag , der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist ( Zahlungsbetrag ) , ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln .
BGB 675r. 2 Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben , Zahlen oder Symbolen , die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss , damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann .