| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | bestritten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | bes|tri|tten | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 12 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt , dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht , so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen . Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen , so kann er auf Unterlassung klagen . | 
|  | BGB 1088. 1 Die Gläubiger des Bestellers , deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren , können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen . Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen , die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden , wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist . | 
|  | BGB 1382. 1 Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung , soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird , wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde . Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen , wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde . | 
|  | BGB 1603. 2 Befinden sich Eltern in dieser Lage , so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet , alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden . Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich , solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden . Diese Verpflichtung tritt nicht ein , wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist ; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind , dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann . | 
|  |  |