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Fachwort
Deutschbestimmter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: bes|timmt|er
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1463 Bestimmte besonders schwere Sünden werden mit der Exkommunikation , der strengsten Kirchenstrafe , belegt . Sie untersagt den Empfang der Sakramente und die Ausübung bestimmter kirchlicher Handlungen . Die Lossprechung von ihr kann infolgedessen gemäß dem Kirchenrecht nur durch den Papst , den Ortsbischof oder durch einen von ihnen dazu ermächtigten Priester erteilt werden [ Vgl . CIC , cann . [ link ] 1331 ; [ link ] 1354-1357 ; CCEO , cann . 1431 ; 1434 ; 1420 ] . Im Fall von Todesgefahr kann allerdings jeder Priester , selbst wenn er die Beichtvollmacht nicht besitzt , von jeder Sünde [ Vgl . [ link ] CIC , can . 976 ; CCEO , can . 725 ] und jeder Exkommunikation lossprechen .
Kte 192 Den Bedürfnissen der verschiedenen Epochen entsprechend entstanden im Lauf der Jahrhunderte zahlreiche Bekenntnisse oder Symbola des Glaubens : die Symbola der verschiedenen alten , apostolischen Kirchen [ Vgl . DS 1-64. ]das sogenannte Athanasianische Symbolum Quicumque [ Vgl . DS 75-76. ] , die Glaubensbekenntnisse bestimmter Konzilien und Synoden [ Vgl . 11. 5. v . Toledo : DS 525-541 ; 4. K . im Lateran : DS 800-802 ; 2. K . v . Lyon : DS 851-861 ; K . v . Trient : DS 1862-1870. ]oder einzelner Päpste , z . B . die fides Damasi [ Vgl . DS 71-72. ] und das Credo des Gottesvolkes ( SPF ) Pauls VI . von 1968.
BGB 75. 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist , sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen . Von Amts wegen sind auch einzutragen 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses , 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters , wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird , dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind , und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme , 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners , 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung .
BGB 135. 1 Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot , das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt , so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam . Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt .