kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
bestimmend
Grundwort
bestimmen
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
bes|timm|end
Inhalt
fehlt
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
BGB 574c. 1 Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden , dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird , so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen , wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind , deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war .
BGB 574c. 2 Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis , dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist , so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen , das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen . Haben sich die Umstände verändert , die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren , so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen ; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht .