kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschbestehende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: beste|hende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 520 Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung , so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod , sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt .
BGB 776 Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht , eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek , ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf , so wird der Bürge insoweit frei , als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können . Dies gilt auch dann , wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist .
BGB 777. 1 Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt , das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt , dass er ihn in Anspruch nehme . Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu , so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei , wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht .
BGB 914. 3 Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung , die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten .