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Fachwort
Deutschbesonderem Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: be|sonderem
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 311. 3 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs . 2 kann auch zu Personen entstehen , die nicht selbst Vertragspartei werden sollen . Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere , wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst .
BGB 2057a. 1 Ein Abkömmling , der durch Mitarbeit im Haushalt , Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit , durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat , dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde , kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen , die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen ; § 2052 gilt entsprechend . Dies gilt auch für einen Abkömmling , der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat .
GG 111. 2 Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern , Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken , darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen .