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Fachwort
Deutschausgegeben Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: aus|ge|ge|ben
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Joh 19,7 Die Juden entgegneten ihm : Wir haben ein Gesetz , und nach diesem Gesetz muss er sterben , weil er sich als Sohn Gottes ausgegeben hat .
Mk 5,26 Sie war von vielen Ärzten behandelt worden und hatte dabei sehr zu leiden ; ihr ganzes Vermögen hatte sie ausgegeben , aber es hatte ihr nichts genutzt , sondern ihr Zustand war immer schlimmer geworden .
BGB 312d. 4 Das Widerrufsrecht besteht , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren , die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde , 2. zur Lieferung von Audio - oder Videoaufzeichnungen oder von Software , sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind , 3. zur Lieferung von Zeitungen , Zeitschriften und Illustrierten , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 4. zur Erbringung von Wett - und Lotterie-Dienstleistungen , es sei denn , dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat , 5. die in der Form von Versteigerungen ( § 156 ) geschlossen werden , 6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben , deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt , auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können , insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien , Anteilsscheinen , die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden , und anderen handelbaren Wertpapieren , Devisen , Derivaten oder Geldmarktinstrumenten , oder 7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste , die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden , sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt .
BGB 794. 2 Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss , wenn die Urkunde ausgegeben wird , nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist .