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§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
BGB 163 Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein oder ein Endtermin bestimmt worden , so finden im ersteren Falle die für Anfangsdie aufschiebende , im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158 , 160 , 161 entsprechende Anwendung .