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Fachwort
Deutscharglistige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: arglistige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Wsh 15,4 Die arglistige Erfindung der Menschen hat uns nicht verführt , die unfruchtbare Arbeit der Maler , eine mit bunten Farben besudelte Gestalt .
BGB 123. 1 Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist , kann die Erklärung anfechten .
BGB 1314. 2 Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden , wenn 1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand ; 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat , dass es sich um eine Eheschließung handelt ; 3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist , die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten ; dies gilt nicht , wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist ; 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist ; 5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren , dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs . 1 begründen wollen .
BGB 1760. 2 Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam , wenn der Erklärende a)zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand , wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat , b)nicht gewusst hat , dass es sich um eine Annahme als Kind handelt , oder wenn er dies zwar gewusst hat , aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat , c)durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist , d)widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist , e)die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs . 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat .