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BGB 46 Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus , so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung . Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden .
BGB 675a Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat , stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge ( Standardgeschäfte ) schriftlich , in geeigneten Fällen auch elektronisch , unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung , soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind .
BGB 2095 Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist , sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil .
BGB 2159 Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist , als besonderes Vermächtnis .