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BGB 1087. 2 Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des geschuldeten Gegenstands erfüllen . Gehört der geschuldete Gegenstand nicht zu dem Vermögen , das dem Nießbrauch unterliegt , so ist der Nießbraucher berechtigt , zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern , wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann . Er hat einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen . Soweit er zum Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist , darf er eine Veräußerung nicht vornehmen .