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BGB 121. 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119 , 120 ohne schuldhaftes Zögern ( unverzüglich ) erfolgen , nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat . Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt , wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist .
BGB 149 Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden , dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde , und musste der Antragende dies erkennen , so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen , sofern es nicht schon vorher geschehen ist . Verzögert er die Absendung der Anzeige , so gilt die Annahme als nicht verspätet .