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Fachwort
DeutschZuwendende Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zuwendende
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 516. 2 Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt , so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern . Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen , wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat . Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden .
BGB 1638. 1 Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird , wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung , der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat , dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen .
BGB 1640. 2 Absatz 1 gilt nicht , 1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15. 000 Euro nicht übersteigt oder 2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat .