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Fachwort
DeutschZuschusses Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zuschusses
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 558. 5 Von dem Jahresbetrag , der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe , sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen , im Falle des § 559a Abs . 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses .
BGB 559a. 2 Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung . Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens . Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen . Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens .