| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Zeitpunkts | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Zeitpunkts | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 489. 1 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen , 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist , unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages , an dem die Sollzinsbindung endet ; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart , so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages , an dem die Sollzinsbindung endet , kündigen ; 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen , so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs . | 
|  | BGB 1179a. 4 Tritt eine Hypothek im Range zurück , so sind auf die Löschung der ihr infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden , dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt . | 
|  | BGB 2103 Hat der Erblasser angeordnet , dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll , so ist anzunehmen , dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist . | 
|  | BGB 2104 Hat der Erblasser angeordnet , dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll , ohne zu bestimmen , wer alsdann die Erbschaft erhalten soll , so ist anzunehmen , dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind , welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden , wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre . Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift . | 
|  |  |