| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Wohnsitzes | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Wohnsitzes | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 132. 2 Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen , welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist , in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt , so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen . Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat , im letzteren Fall das Amtsgericht , in dessen Bezirk die Person , welcher zuzustellen ist , den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte . | 
|  | BGB 269. 2 Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden , so tritt , wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte , der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes . | 
|  | BGB 270. 2 Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden , so tritt , wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat , der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes . | 
|  | BGB 270. 3 Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung , so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten , im letzteren Falle die Gefahr zu tragen . | 
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