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Fachwort
DeutschWohnräumen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Wohnräumen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 577a. 1 Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden , so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs . 2 Nr . 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen .