kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschWiedergabe Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Wiedergabe
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 126b Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben , so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben , die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden .
BGB 2249. 6 Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen , ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen , dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält , so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen .