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Fachwort
DeutschWertpapier Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Wer|tp|ap|ier
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1296 Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine nur dann , wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind . Der Verpfänder kann , sofern nicht ein anderes bestimmt ist , die Herausgabe der Scheine verlangen , soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 fällig werden .
BGB 1812. 1 Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht , kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann , sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen , sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist . Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung .