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GG 132. 1 Beamte und Richter , die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind , können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden , wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt . Auf Angestellte , die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen , findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung . Bei Angestellten , deren Dienstverhältnis kündbar ist , können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden .