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Fachwort
DeutschVerzinsung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verz|insung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 248. 2 Sparkassen , Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren , dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen . Kreditanstalten , die berechtigt sind , für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben , können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen .
§ 256 Verzinsung von Aufwendungen
§ 290 Verzinsung des Wertersatzes
§ 301 Wegfall der Verzinsung