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BGB 976. 1 Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache , so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über .
BGB 1056. 2 Der Eigentümer ist berechtigt , das Miet - oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen . Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch , so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig , zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde .
BGB 1165 Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein , so wird der persönliche Schuldner insoweit frei , als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können .
BGB 1168. 1 Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek , so erwirbt sie der Eigentümer .