kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Verwirkung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Verwirkung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
BGB 339 Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall , dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt , die Zahlung einer Geldsumme als Strafe , so ist die Strafe verwirkt , wenn er in Verzug kommt . Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen , so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein .
BGB 345 Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe , weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe , so hat er die Erfüllung zu beweisen , sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht .
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs