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Fachwort
DeutschVerwirkung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verwirkung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
BGB 339 Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall , dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt , die Zahlung einer Geldsumme als Strafe , so ist die Strafe verwirkt , wenn er in Verzug kommt . Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen , so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein .
BGB 345 Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe , weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe , so hat er die Erfüllung zu beweisen , sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht .
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs