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§ 26 Vorstand und Vertretung
BGB 48. 3 Sind mehrere Liquidatoren vorhanden , so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen , sofern nicht ein anderes bestimmt ist .
BGB 77 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren , die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind , mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben . Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden .
Titel 5 Vertretung und Vollmacht