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BGB 8. 1 Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben .
BGB 26. 1 Der Verein muss einen Vorstand haben . Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich ; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters . Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden .
BGB 30 Durch die Satzung kann bestimmt werden , dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind . Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte , die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt .
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters