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Fachwort
DeutschVersendung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Versendung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 269. 3 Aus dem Umstand allein , dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat , ist nicht zu entnehmen , dass der Ort , nach welchem die Versendung zu erfolgen hat , der Leistungsort sein soll .
BGB 447. 1 Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort , so geht die Gefahr auf den Käufer über , sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur , dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat .
BGB 447. 2 Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab , so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich .
BGB 448. 1 Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache , der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort .