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Fachwort
DeutschVerpächter Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verp|äch|ter
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 581. 1 Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet , dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind , während der Pachtzeit zu gewähren . Der Pächter ist verpflichtet , dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten .
BGB 582. 2 Der Verpächter ist verpflichtet , Inventarstücke zu ersetzen , die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen . Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen , als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht .
BGB 582a. 3 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren . Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen , welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind ; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über . Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied , so ist dieser in Geld auszugleichen . Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen .
BGB 583. 1 Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter , die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen , ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu .