Fachwort |
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Deutsch | Vermietung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Vermietung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 573. 2 Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor , wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat , 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich , seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde ; die Möglichkeit , durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen , bleibt außer Betracht ; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen , dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will . |
| BGB 573b. 1 Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen , wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will , 1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder 2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten . |
| BGB 1568a. 5 Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung , so kann sowohl der Ehegatte , der Anspruch auf deren Überlassung hat , als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen . Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist , kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen . Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande , kann der Vermieter eine angemessene Miete , im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete , verlangen . |
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