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Fachwort
DeutschVerletzten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ver|let|zten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Verlässliche
BGB 833 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt , so ist derjenige , welcher das Tier hält , verpflichtet , dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird , das dem Beruf , der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist , und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde .
BGB 842 Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile , welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt .
BGB 843. 1 Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein , so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten .
BGB 843. 4 Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat .