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Fachwort
DeutschVerleihers Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verleihers
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 599 Haftung des Verleihers
BGB 601. 2 Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Entleiher ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen .
BGB 603 Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen . Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt , den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen .
BGB 606 Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten . Die Vorschriften des § 548 Abs . 1 Satz 2 und 3 , Abs . 2 finden entsprechende Anwendung .