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BGB 491. 3 § 358 Abs . 2 , 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden , die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind , wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz , die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind , unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können .
§ 779 Begriff des Vergleichs , Irrtum über die Vergleichsgrundlage
BGB 782 Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt , so ist die Beobachtung der in den §§ 780 , 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich .