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Fachwort
DeutschVereinigen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vereinigen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 429. 2 Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers , so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner .
BGB 963 Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer , so werden die Eigentümer , welche ihre Schwärme verfolgt haben , Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms ; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme .