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Listenanzeige
Fachwort
DeutschUnterlässt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Unterlässt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 536c. 2 Unterlässt der Mieter die Anzeige , so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet . Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte , ist der Mieter nicht berechtigt , 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen , 2. nach § 536a Abs . 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs . 3 Satz 1 zu kündigen .