kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschUnterhalts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Unterhalts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 761 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leibrente versprochen wird , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen , soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient .
BGB 844. 2 Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis , vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte , und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen , so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten , als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde ; die Vorschriften des § 843 Abs . 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung . Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein , wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt , aber noch nicht geboren war .
BGB 1318. 2 Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten , der bei Verstoß gegen die §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist ; 2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306 , 1307 oder § 1311 , wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten ; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306 , soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde . Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung , als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre .
BGB 1361. 3 Die Vorschrift des § 1579 Nr . 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden .