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BGB 1572 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1. der Scheidung , 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes , 3. der Beendigung der Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung oder 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann .
§ 1575 Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung
BGB 1575. 3 Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573 , so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit ( § 1574 Abs . 2 ) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht .
BGB 1578. 2 Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer oder Berufsausbildung , einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den Schul§§ 1574 , 1575.