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Fachwort
DeutschTeilhabers Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Teilhabers
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 745. 3 Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden . Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden .
BGB 750 Haben die Teilhaber das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , auf Zeit ausgeschlossen , so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tod eines Teilhabers außer Kraft .
BGB 751 Haben die Teilhaber das Recht , die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen , für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt , so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger . Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt , so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .