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Fachwort
DeutschTeilhabern Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Teilhabern
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 742 Im Zweifel ist anzunehmen , dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen .
BGB 744. 1 Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu .
BGB 748 Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet , die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung , der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen .
BGB 753. 1 Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen , so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf , bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung , und durch Teilung des Erlöses . Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft , so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern .