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BGB 1172. 2 Jeder Eigentümer kann , sofern nicht ein anderes vereinbart ist , verlangen , dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag , der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht , nach § 1132 Abs . 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird . Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet , die der Gesamthypothek im Range vorgehen .
BGB 1174. 2 Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn über , so hat sich der Eigentümer diesen Betrag auf den ihm nach § 1172 gebührenden Teil des übrigbleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen .