| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Stiftungen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Stif|tun|gen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Strandkrabbe | 
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|  | Untertitel 2 Stiftungen | 
|  | BGB 80. 3 Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt . Das gilt entsprechend für Stiftungen , die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind . | 
|  | BGB 86 Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung , die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1 , des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit , als sich nicht aus der Verfassung , insbesondere daraus , dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird , ein anderes ergibt . Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen , deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird , keine Anwendung . | 
|  | BGB 89. 1 Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung . | 
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