Fachwort |
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Deutsch | Standesamt | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Standesamt |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1309. 2 Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts , in dessen Bezirk das Standesamt , bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist , seinen Sitz hat , Befreiung erteilen . Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden , deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen . In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden . Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten . |
| BGB 1355. 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen ( Ehenamen ) bestimmen . Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen . Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen , so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung . BGB 1355. 2 Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen . BGB 1355. 3 Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen . Wird die Erklärung später abgegeben , so muss sie öffentlich beglaubigt werden . BGB 1355. 4 Ein Ehegatte , dessen Name nicht Ehename wird , kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen . Dies gilt nicht , wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht . Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen , so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden . Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden ; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig . Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden . BGB 1355. 5 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen . Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen , den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat , oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen . Absatz 4 gilt entsprechend . BGB 1355. 6 Geburtsname ist der Name , der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist . |
| BGB 1493. 3 Das Standesamt , bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist , teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit . |
| BGB 1597. 2 Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen , die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind , sind dem Vater , der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden . |
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