Fachwort |
|
|
Deutsch | Sonderguts | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Sonderguts |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1420 Die Einkünfte , die in das Gesamtgut fallen , sind vor den Einkünften , die in das Vorbehaltsgut fallen , der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden . |
| BGB 1440 Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit , die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht , der das Gesamtgut nicht verwaltet . Das Gesamtgut haftet jedoch , wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört , das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt , oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen . |
| § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts |
| BGB 1442 Die Vorschrift des § 1441 Nr . 2 , 3 gilt nicht , wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen . Die Vorschrift gilt auch dann nicht , wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen . |
| |