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Fachwort
DeutschSonderguts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Sonderguts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1420 Die Einkünfte , die in das Gesamtgut fallen , sind vor den Einkünften , die in das Vorbehaltsgut fallen , der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden .
BGB 1440 Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit , die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht , der das Gesamtgut nicht verwaltet . Das Gesamtgut haftet jedoch , wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört , das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt , oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen .
§ 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
BGB 1442 Die Vorschrift des § 1441 Nr . 2 , 3 gilt nicht , wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen . Die Vorschrift gilt auch dann nicht , wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen .