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BGB 1631b Eine Unterbringung des Kindes , die mit Freiheitsentziehung verbunden ist , bedarf der Genehmigung des Familiengerichts . Die Unterbringung ist zulässig , wenn sie zum Wohl des Kindes , insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbstoder Fremdgefährdung , erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise , auch nicht durch andere öffentliche Hilfen , begegnet werden kann . Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist ; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen .