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Fachwort
DeutschSchließung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Schließung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 145 Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt , ist an den Antrag gebunden , es sei denn , dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat .
BGB 1315. 2 Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1306 , wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird ; 2. bei Verstoß gegen § 1311 , wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder , falls einer von ihnen vorher verstorben ist , bis zu dessen Tode , jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben , es sei denn , dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist .
BGB 1319. 2 Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst , es sei denn , dass beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten , dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte . Sie bleibt auch dann aufgelöst , wenn die Todeserklärung aufgehoben wird .