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Fachwort
DeutschReisepreis Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Reisepreis
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651a. 1 Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet , dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen ( Reise ) zu erbringen . Der Reisende ist verpflichtet , dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen .
BGB 651a. 4 Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen , wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten , der Abgaben für bestimmte Leistungen , die oder Flughafengebühren , oder einer Änderung der für die betreffende HafenReise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird . Eine Preiserhöhung , die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird , ist unwirksam . § 309 Nr . 1 bleibt unberührt .
BGB 651b. 2 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein , so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten .
BGB 651d. 1 Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs . 1 mangelhaft , so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs . 3. § 638 Abs . 4 findet entsprechende Anwendung .