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Fachwort
DeutschRechtsform Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Re|cht|sform
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2390 Ein Verhältnis liegt dann vor , wenn ein Mann und eine Frau sich weigern , ihrer auch die sexuelle Intimität einbegreifenden Beziehung eine öffentliche Rechtsform zu geben . Der Ausdruck freie Liebe ist trügerisch : Was kann ein Liebesverhältnis bedeuten , bei dem die beiden Partner keine gegenseitigen Verpflichtungen eingehen und damit bezeugen , daß sie weder auf den Partner noch auf sich selbst noch auf die Zukunft genügend vertrauen ? Der Ausdruck Verhältnis bezeichnet unterschiedliche Situationen : Konkubinat , Ablehnung der Ehe als solcher und Unfähigkeit , sich durch langfristige Verpflichtungen zu binden [ Vgl . FC 81 ] . Alle diese Situationen verletzen die Würde der Ehe ; sie zerstören den Grundgedanken der Familie ; sie schwächen den Sinn für Treue . Sie verstoßen gegen das moralische Gesetz : Der Geschlechtsakt darf ausschließlich in der Ehe stattfinden ; außerhalb der Ehe ist er stets eine schwere Sünde und schließt vom Empfang der Heiligen Kommunion aus .
GG 87f. 3 Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus .
GG 143b. 1 Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt . Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten .