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Fachwort
DeutschPachtsache Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pachtsache
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 585b Beschreibung der Pachtsache
BGB 585b. 1 Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen , in der ihr Umfang sowie der Zustand , in dem sie sich bei der Überlassung befindet , festgestellt werden . Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend . Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben .
BGB 585b. 2 Weigert sich ein Vertragsteil , bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken , oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art , so kann jeder Vertragsteil verlangen , dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird , es sei denn , dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind ; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt . Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte .
BGB 586. 1 Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten . Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache , insbesondere die der Wohn - und Wirtschaftsgebäude , der Wege , Gräben , Dränungen und Einfriedigungen , auf seine Kosten durchzuführen . Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet .