| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Pachtjahrs | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Pachtjahrs | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 584. 1 Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt , so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig ; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen , mit dessen Ablauf die Pacht enden soll . BGB 584. 2 Dies gilt auch , wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann . | 
|  | BGB 584b Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück , so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen , in dem die Nutzungen , die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können , zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen . | 
|  | BGB 594 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit , für die es eingegangen ist . Es verlängert sich bei Pachtverträgen , die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind , auf unbestimmte Zeit , wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils , ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist , dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt . Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form . Die Anfrage ist ohne Wirkung , wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird . | 
|  | BGB 594a. 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt , so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen . Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr . Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform . | 
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