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Fachwort
DeutschOberfläche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ob|erf|lä|che
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 905 Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche . Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten , die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden , dass er an der Ausschließung kein Interesse hat .
BGB 950. 1 Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt , erwirbt das Eigentum an der neuen Sache , sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes . Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben , Zeichnen , Malen , Drucken , Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche .
Ex 10,5 Sie werden die Oberfläche der Erde bedecken , sodass man den Erdboden nicht mehr sehen kann . Sie werden auch noch das verzehren , was der Hagel verschont hat , und alle Bäume kahl fressen , die auf euren Feldern wachsen .
Ex 10,15 Sie bedeckten die Oberfläche des ganzen Landes und das Land war schwarz von ihnen . Sie fraßen allen Pflanzenwuchs des Landes und alle Baumfrüchte auf , die der Hagel verschont hatte , und an den Bäumen und Feldpflanzen in ganz Ägypten blieb nichts Grünes .