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Fachwort
DeutschNachweises Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nachweises
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 652. 1 Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht , ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet , wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt . Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen , so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden , wenn die Bedingung eintritt .
BGB 655c Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet , wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist . Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens ( Umschuldung ) dient , entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur , wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht ; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht .